Wie funktioniert eigentlich direkte Demokratie in Brandenburg?
Die Volksgesetzgebung ist dreistufig ausgestaltet: Mit der Volksinitiative können Bürgerinnen und Bürger ein bestimmtes Thema auf die Tagesordnung des Landtages setzen. Wird das Anliegen abgelehnt, so kann die Initiative ein Volksbegehren durchführen, um einen Volksentscheid einzuleiten.
Die Volksinitiative muss von mindestens 20.000 Einwohner_innen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterschrieben werden – eigenhändig und auf Papier. Auch Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit können unterzeichnen, sofern Sie ihren Wohnsitz in oder eine Aufenthaltsgenehmigung für Brandenburg haben. Die Unterschriften können von den Initiator_innen frei gesammelt werden und dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als ein Jahr sein. Wegen der Corona Pandemie sind derzeit auf Antrag Verlängerungen der Sammelzeiträume möglich.
Ist die Volksinitiative zustande gekommen, so muss der Landtag innerhalb von vier Monaten über die Volksinitiative beraten und entscheiden.
Wird die Volksinitiative abgelehnt, kann ein Volksbegehren durchgeführt werden. Hier werden wieder Unterschriften gesammelt. Volksbegehren müssen von mindestens 80.000 Stimmberechtigten innerhalb von sechs Monaten unterzeichnet werden. Unterschreiben darf in dieser zweiten Unterschriften-Sammelphase nur, wer auch zur Landtagswahl stimmberechtigt ist.
Ist das Volksbegehren zustande gekommen und lehnt der Landtag das Volksbegehren binnen drei Monaten ab, muss innerhalb von vier Monaten ein Volksentscheid stattfinden. Dort stimmen dann alle stimmberechtigten Brandenburger_innen über das Vorhaben verbindlich ab. Wird der Volksentscheid gewonnen, tritt der Vorschlag, der als Volksinitiative begonnen hat, in Kraft – mit der gleichen Gültigkeit, als ob das Parlament ein Gesetz beschlossen hätte.
Mehr Infos auf den Seiten von Mehr Demokratie Berlin-Brandenburg
Unterschriften für die Volksinitiativen
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